Als Beschäftigter in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb sind Sie verpflichtet, ein besonders hohes Maß an Hygiene zu erfüllen und einzuhalten. Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit ist Pflicht für alle Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten. Dazu gehören u.a. regelmäßiges Waschen und Duschen.
Auf Händen, unter Fingernägeln und Ringen siedeln sich mehrere Millionen Mikroorganismen an. Je mehr Mikroorganismen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Krankheitserreger dabei sind und im Kontakt auf Lebensmittel übertragen werden. Achten Sie daher auf die Einhaltung einer guten Handhygiene.
Beachten Sie folgende Punkte:
Waschen und desinfizieren Sie Ihre Hände (Download Anleitung):
Verwenden Sie ausschließlich zur Händereinigung und -desinfektion geeignete Mittel und halten Sie die vom Hersteller angegebenen Einwirkzeiten ein (meist 30 Sekunden).
Verwenden Sie zum Abtrocknen der Hände ausschließlich Einweghandtücher, z. B. aus Papier.
Decken Sie kleine Wunden und Schnittverletzungen mit einem farbigen Pflaster und einem Fingerling oder Einweghandschuh ab. Dadurch verhindern Sie eine Übertragung von Wundbakterien auf Lebensmittel.
Beim Umgang mit Lebensmitteln sollten Sie auf das Tragen von Schmuck und Armbanduhren verzichtet werden. Dazu gehören z. B. Eheringe und Armbänder. Legen Sie diese vor Arbeitsbeginn ab.
Schmucktragende Hände können nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert werden und stellen somit ein Verunreinigungsrisiko dar.
Halten Sie Fingernägel kurz und sauber, verzichten Sie auf Nagellack und künstliche Nägel. Da sich unter langen Fingernägeln der Schmutz leichter ansammeln kann als unter kurzen, sind lange Fingernägel nicht geeignet. Nagellack und künstliche Fingernägel können absplittern. Diese Arten der Verunreinigung sind schwer erkennbar.
Legen Sie Schürzen und andere, leicht abnehmbare Arbeitskleidung an dafür vorgesehenen Haken ab, bevor Sie auf die Toilette gehen. Schließen Sie den Toilettendeckel bevor Sie die Spülung betätigen um Verunreinigungen durch Sprühnebel zu vermeiden. Waschen und desinfizieren Sie Ihre Hände anschließend gründlich und verwenden Sie ausschließlich Einweghandtücher zur Händetrocknung. Durch ungewaschene Hände können Sie Fäkalkeime auf allen angefassten Oberflächen, Geräten und Produkten verteilen.
In den Vorbereitungsräumen und Bedientheken sollten Sie keine Straßenkleidung und Straßenschuhe tragen. Die Arbeits- und Schutzkleidung müssen Sie stets sauber halten, regelmäßig wechseln und waschen (Kochwäsche). Sofern Sie für das Waschen Ihrer Arbeitskleidung selbst zuständig sind, sollten Sie sich an die Verfahrensanweisung des Betriebes halten. Berücksichtigen Sie auch den hygienisch sicheren Transport frisch gewaschener Arbeits- bzw. Schutzkleidung. Alternativ können Sie eine externe Firma mit der Reinigung beauftragen.
Wischen Sie schmutzige Hände nicht an der Arbeitskleidung ab.
Tragen Sie keinen sichtbaren Schmuck, wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten. Es empfiehlt sich auch Eheringe abzunehmen.
Sichtbare Piercings, wie z.B. Nasenringe können Sie mit einem entsprechenden Pflaster abkleben oder müssen sie für die Dauer der Arbeitszeit entfernen.
Schmucktragende Hände können nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert werden und stellen somit ein Verunreinigungsrisiko dar. Darüber hinaus kann Schmuck als Fremdkörper in Lebensmittel gelangen.
Beachten Sie das Rauchverbot in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Nehmen Sie Speisen und Getränke ausschließlich in den Personal- oder Sozialräumen ein.
Rauchen Sie nur in den dafür vorgesehenen Räumen und waschen und desinfizieren Ihre Hände vor Neuaufnahme der Tätigkeit.
Niesen oder Husten Sie nicht auf Lebensmittel. Stellen Sie keine Zierpflanzen in Bereichen auf, in denen mit Lebensmitteln hantiert wird. Haustiere in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben sind grundsätzlich verboten.
Vermeiden Sie starkes Schminken, wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten. Auch Kosmetika können eine Gefahrenquelle der Verunreinigung darstellen.
Jeder Lebensmittelunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln umgehen ausreichend geschult werden.
Die notwendigen Schulungen unterteilen sich grundsätzlich in 3 Bereiche:
Schulungen dienen dazu, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens zum Thema Hygiene informiert und sensibilisiert werden. Neben Hinweisen im Umgang mit z. B. neuen Maschinen oder die richtige Reinigung ist es wichtig, dass Sie alle auf demselben Wissensstand sind, was eine gute hygienische Praxis bedeutet.
Neben dem praktischen Nutzen sind Schulungen zur Hygiene und Belehrungen zum Infektionsschutz Gesetz Pflicht.
Beim Herstellen, Verarbeiten oder Verkaufen von leicht verderblichen Lebensmitteln, benötigen die Mitarbeiter eine zusätzliche Schulung, um sich entsprechende Fachkenntnisse anzueignen, z.B. bei besonderen hygienischen Anforderungen oder der Bearbeitung von leicht verderblichen Lebensmitteln.
Als verantwortliche Person empfiehlt es sich, dass Sie die Umsetzung der Schulungsinhalte in Ihrem Betrieb überprüfen. Damit stellen Sie sicher, dass die Inhalte verstanden wurden. Beobachten Sie z.B. Ihre Mitarbeiter im Umgang mit Reinigungsmaterialien etc. Schulungen sind nur sinnvoll, wenn die Inhalte verstanden und umgesetzt werden.
Grundsätzlich teilen sich die Schulungen auf in:
Geschult werden müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen, die mit Lebensmitteln umgehen oder damit in Berührung kommen könnten.
Die Hygieneschulungen dienen dazu, dass Sie Ihren Angestellten immer wieder die grundsätzlichen Regeln zur Einhaltung einer guten hygienischen Verhaltensweise am Arbeitsplatz näher bringen. Als Basis für die Hygieneschulung dient die Personalhygiene. Weitere Bausteine sollten die Betriebshygiene und Produktionshygiene sein, sowie das Eigenkontrollsystem des Betriebes.
Gemäß des Infektionsschutzgesetzes - IfSG müssen Sie über die Meldepflicht folgender Erkrankungen und damit verbundene Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot informieren:
Folgende Symptome können Anzeichen für diese Erkrankungen sein und müssen daher auch gemeldet werden:
ACHTUNG: Bei einem Arztbesuch wegen Krankheit müssen Sie diesem mitteilen, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten.